Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis kann bei Einverständnis beider Vertragsparteien jederzeit durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden. Gesetzliche Einschränkungen bestehen hierfür nicht, insbesondere muss weder das Kündigungsschutzrecht beachtet werden noch unterliegt die Vereinbarung einer Abfindung. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann das Arbeitsamt allerdings dazu berechtigen, eine Sperrzeit zu verfügen. Außerdem kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn beim Aufhebungsvertrag die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.